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Nautische Informationen

Verkehrspartner auf der ElbeUnter dieser Überschrift sammeln wir aktuelle Nachrichten und Meldungen über alles, was zum Führen von Sportbooten wichtig ist. Das sind sowohl Dinge, die die Obrigkeit uns angedeihen lässt, als auch Nachrichten aus dem DSV oder von Mitgliedern, die unterwegs Interessantes aufgepickt haben. Sehen Sie hier immer mal nach, was es Neues gibt. Es kann nicht schaden.

Radarreflektoren – Regeln und Realität, von Götz-Anders Nietsch

Seit über 40 Jahren gehören Radarreflektoren auf Sportbooten zum Kenntnisstand der Wassersportler über Sicherheitsausrüstung. Es hat diverse Berichte, Versuche und Seeunfall-Untersuchungen gegeben mit entsprechenden Empfehlungen. Über die Bedeutung des „Gesehenwerdens“ dürfte es keine Zweifel mehr geben, insbesondere bei dem zunehmend schnelleren und dichteren Verkehr, der auch bei Nebel nicht nachlässt. Daher ist es sicher angebracht, den eigenen Ausrüstungszustand einmal wieder zu überprüfen. Als erstes stellen sich die Fragen: Was wird vorgeschrieben oder empfohlen? Was bietet der Handel an? Und schon geht die Unsicherheit los.

Mit der zunehmenden Zahl der in Nord- und Ostsee errichteten Windparks (OWP) stellt sich die Frage nach deren Befahrbarkeit durch Klein- und Sportfahrzeuge. In einem Gespräch zwischen der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest (WSD NW) und dem Deutschen Segler-Verband (DSV) wurde deren grundsätzliche Befahrbarkeit entsprechend § 7 Abs. 2 und 3 VO KVR bestätigt. Die WSD NW zeigte Verständnis für die Position des DSV, der die Aufhebung des generellen Befahrverbotes von OWP für Fahrzeuge unter 24 Meter Rumpflänge nach Abschluss der Bauphase fordert. Die WSD NW zeigt Verständnis für den Standpunkt des DSV, wird aber im Anschluss an die Bauphase des OWP „Alpha Ventus“ noch in einer Erprobungsphase Erkenntnisse gewinnen, um die Bedingungen für eine Befahrbarkeit der OWP-Fläche durch die Kleinschifffahrt festlegen zu können.(Quelle: http://www.dsv.org/)

Neueres siehe auch hier

 

 

Die Notrufnummer 124 124 der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger führt nicht bei allen Mobilfunkprovidern zuverlässig zu einer Verbindung zu den Seenotrettern. Die Kreuzer-Abteilung des DSV empfiehlt deshalb, im Mobiltelefon folgende Telefonnummern der Seenotleitung zu speichern: +49 421 53 68 70. Es wird darauf hingewiesen, dass der Mobilfunk im Notfall kein Ersatz für den UKW-Seefunk ist! Zu groß sind auf See die Funklöcher der Provider.

Weitere Hinweise gibt die Meldung: „Der sichere Draht zu den Seenotrettern“ auf http://www.kreuzer-abteilung.org/.

(Quelle: Mitt. Des DSV V/2008)

Unglaublich, aber wahr! Aus einem Bericht der Segelkameradschaft "Das Wappen von Bremen":

Vor der holländischen Küste geraten wir während eines Spinnaker-Manövers so weit in das Verkehrstrennungsgebiet, dass eine Umkehr mit Spi zu umständlich erscheint und die Weiterfahrt beschlossen wird.

Europa Signum 

Unter diesem Titel hat die Bundespolizei zusammen mit den Wasserschutzpolizeien Hamburg und Bremen eine Broschüre herausgegeben, die uns Segler (im Amtsdeutsch fallen wir unter den Begriff "Vergnügungsschifffahrt") alle angeht. Sie ist erhältlich über www.bundespolizeiamt-see.de 

Wie der DSV mitteilt, besteht ab sofort eine Ausnahme von dem so genannten Verwendungs- und Verbringungsverbot, wenn die Verwendung von gekennzeichneten Energieerzeugnissen (grün gefärbt in Norwegen und Irland; rot gefärbt in Großbritannien und Malta plus des nicht sichtbaren Markierstoffes Solvent Yellow 124) in privat genutzten Wasserfahrzeugen im Land der Betankung erlaubt ist und wenn sie im Hauptbehälter und/oder Reservebehältern bis 20 Liter (Mitgliedstaaten) bzw. 30 Liter (Drittländer) nach Deutschland verbracht werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Kraftstoffe im Ausland versteuert oder unversteuert bezogen wurden. Mit dieser Ausnahmeregelung entfällt die seit dem 1. Mai 2007 bestehende Pflicht zur Deklarierung eingefärbter Restmengen in Tanks bei Einreise in Deutschland.

Bei einer Kontrolle durch die Zollbehörden ist als Nachweis, dass das Wasserfahrzeug im Ausland mit gefärbtem Kraftstoff betankt wurde, grundsätzlich die Tankquittung vorzulegen.

(Quelle: DSV 04.08.2008, http://www.dsv.org/)

Von Götz-Anders Nietsch: Natürlich war es seit 1993 noch nie richtig schwierig, nach Polen oder ins Baltikum zu segeln. Aber es machte einige Unannehmlichkeiten. Einklarieren, Crewlisten, bewachte Häfen, Ausklarieren, peinliche Fragen nach Feuerwaffen u.s.w. Das gehört seit 2008 der Vergangenheit an. Diese Länder gehören seit dem 21.12.2007 dem Schengenabkommen als Vollmitglieder an. Und sie verhalten sich wie die anderen an der Ostsee gelegenen Mitglieder, also Deutschland, Dänemark, Schweden, Finnland: Einreise und Ausreise in jedem beliebigen Hafen ohne Formalitäten. Natürlich muss man die üblichen Reisedokumente dabei haben: Personalausweis, internationaler Bootsschein, Europäischer Feuerwaffenpass für die Signalpistole. Aber es fragt keiner danach. Es sei denn, man unterliegt einer der gelegentlichen, stichprobenartigen Kontrollen.

 

Internationale Ausrüstungsvorschriften gelten auch für Sportboote, von J.-Chr. Schaper

Bei den gegenwärtigen Auseinandersetzungen über Ausrüstungsvorschriften auf Segelyachten wird oft auf die Vorschriften von SOLAS verwie­sen. Abgekürzt bedeutet das Wort: Safety of Life at Sea. Dahinter verbirgt sich die International Convention for the Safety of Life at Sea, zu deutsch: Internationales Abkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, das erstmals am 17. Juni 1960 in London unterzeichnet wurde und seitdem mehrfach ergänzt und geändert wur­de. Die wesentliche Umsetzung in Deutschland erfolgte durch die 12. Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. August 2005 (BGBL l. S. 2288, 2293). Aufgenommen auch in die Broschüre „Sicherheit im See- und Küstenbereich - Sorgfaltsregeln für Wasser­sportler" Ausgabe Frühjahr 2006.

In der neuesten Fassung von SOLAS taucht der Begriff des „Großen Sportbootes" auf. Das sind Sportboote mit Kajüte und Übernachtungs­möglichkeit, die für Fahrten seewärts der Basis­linie (Küstenmeer, küstennahe Seegewässer und hohe See) geeignet sind. An den hierfür vorge­schriebenen Ausrüstungsvorschriften erhitzen sich nun die Gemüter. Regel V 19 sagt nämlich (in Teilbereichen leicht gekürzt und daher ohne Gewähr), dass alle Schiffe unabhängig von ihrer Größe ausgerüstet sein müssen mit:

1. einem ordnungsgemäß kompensierten Magnetkompass oder einer anderen von jeder Stromver­sorgung unabhängigen Vorrichtung zur Bestimmung des Kurses,
2. einem Peildiopter oder einer Kompass-Peileinrichtung oder einer anderen stromunabhängigen Einrichtung zur Vornahme von Peilungen,
3. einer Vorrichtung zum Korrigieren der Kurs- ­und Peilwerte auf rechtweisende Werte,
4. Seekarten und nautischen Veröffentlichungen zum Planen und zur Anzeige der Bahn des Schif­fes für die vorgesehene Reise, sowie zum Mit-plotten und Überwachen der Schiffsposition wäh­rend der Reise, ein elektronisches Seekartendarstellungs- und informationssystem (ECDIS) kann als Erfüllung der Vorschriften anerkannt werden,
5. Ersatzvorrichtungen zur Erfüllung der Funkti­onsanforderungen des Abs. 4,
6. einem Empfänger für ein weltweites Satellitennavigationssystem oder einer anderen Vorrich­tung, die dazu benutzt werden kann, die Position des Schiffes selbsttätig zu bestimmen und zu ak­tualisieren,
7. einem Radarrefleklor oder einer anderen Vor­richtung, die das Auffinden durch andere Schiffe ermöglicht, sofern praktisch durchführbar.

Die Nummern 8 und 9 betreffen Fahrzeuge mit geschlossener Kommandobrücke und Notruder­stand.

Nach Regel V/27 müssen Seekarten, See­handbücher, Leuchtfeuerverzeichnisse, Gezeitentafeln und alle sonstigen für die Reise erforderli­chen nautische Veröffentlichungen auf dem neuesten Stand sein. Regel V/29 betrifft Notsig­nale. Die Regeln V/31 bis V/33 betreffen Mittei­lungen wahrgenommener Gefährdungen. Die Re­gel V/34 enthält Vorschriften über Reisepläne, si­chere Schiffsführung und Vermeidung gefährli­cher Situationen sowie Berücksichtigung des Um­weltschutzes. Regel V/25 verbietet den Miss­brauch von Notsignalen.

Es gilt also eine ganze Menge an Bestimmungen zu beachten, von denen einige sicher sinnvoll, andere für normale Sportboote übertrieben er­scheinen. Auch wenn diese Vorschriften interna­tionales Recht sind und die einzelnen Staaten bin­den, so hätte doch erwartet werden können, dass auf der die Änderungen beschließenden Konfe­renz für die Sportschifffahrt bessere, bzw. ihren Bedürfnissen besser entsprechende Bestimmun­gen erlassen werden oder zumindest die Definiti­on „Große Sportboote" auf größere Yachten, zum Beispiel solche von über 20 m Länge, beschränkt wird. Hier hätten die nationalen Seglerverbände, für Deutschland der DSV, auf die jeweiligen Verkehrsminister rechtzeitig Einfluss nehmen müssen. Das scheint entweder nicht geschehen oder erfolglos gewesen zu sein. Der DSV schul­det Aufklärung darüber, was und mit welchem Er­folg oder Misserfolg er unternommen hat.


 

 

Wer sich ausführlich über die Ausrüstungspflicht von Sportbooten informieren möchte, lese nach, was unser Mitglied Dr. Gerd Lau für den Hamburger Segler-Verband unter Ausrüstungspflicht zusammengestellt hat.

Die Signalpistole Kaliber 4 (26,5 mm) ist das wirkungsvollste optische Signalmittel an Bord von Sportbooten. Sie ist erlaubnispflichtig nach dem Waffengesetz. Zum Erwerb und Besitz dieser Waffe und der zugehörigen Munition sind erforderlich:

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