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Internationale Ausrüstungsvorschriften gelten auch für Sportboote, von J.-Chr. Schaper

Bei den gegenwärtigen Auseinandersetzungen über Ausrüstungsvorschriften auf Segelyachten wird oft auf die Vorschriften von SOLAS verwie­sen. Abgekürzt bedeutet das Wort: Safety of Life at Sea. Dahinter verbirgt sich die International Convention for the Safety of Life at Sea, zu deutsch: Internationales Abkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, das erstmals am 17. Juni 1960 in London unterzeichnet wurde und seitdem mehrfach ergänzt und geändert wur­de. Die wesentliche Umsetzung in Deutschland erfolgte durch die 12. Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. August 2005 (BGBL l. S. 2288, 2293). Aufgenommen auch in die Broschüre „Sicherheit im See- und Küstenbereich - Sorgfaltsregeln für Wasser­sportler" Ausgabe Frühjahr 2006.

In der neuesten Fassung von SOLAS taucht der Begriff des „Großen Sportbootes" auf. Das sind Sportboote mit Kajüte und Übernachtungs­möglichkeit, die für Fahrten seewärts der Basis­linie (Küstenmeer, küstennahe Seegewässer und hohe See) geeignet sind. An den hierfür vorge­schriebenen Ausrüstungsvorschriften erhitzen sich nun die Gemüter. Regel V 19 sagt nämlich (in Teilbereichen leicht gekürzt und daher ohne Gewähr), dass alle Schiffe unabhängig von ihrer Größe ausgerüstet sein müssen mit:

1. einem ordnungsgemäß kompensierten Magnetkompass oder einer anderen von jeder Stromver­sorgung unabhängigen Vorrichtung zur Bestimmung des Kurses,
2. einem Peildiopter oder einer Kompass-Peileinrichtung oder einer anderen stromunabhängigen Einrichtung zur Vornahme von Peilungen,
3. einer Vorrichtung zum Korrigieren der Kurs- ­und Peilwerte auf rechtweisende Werte,
4. Seekarten und nautischen Veröffentlichungen zum Planen und zur Anzeige der Bahn des Schif­fes für die vorgesehene Reise, sowie zum Mit-plotten und Überwachen der Schiffsposition wäh­rend der Reise, ein elektronisches Seekartendarstellungs- und informationssystem (ECDIS) kann als Erfüllung der Vorschriften anerkannt werden,
5. Ersatzvorrichtungen zur Erfüllung der Funkti­onsanforderungen des Abs. 4,
6. einem Empfänger für ein weltweites Satellitennavigationssystem oder einer anderen Vorrich­tung, die dazu benutzt werden kann, die Position des Schiffes selbsttätig zu bestimmen und zu ak­tualisieren,
7. einem Radarrefleklor oder einer anderen Vor­richtung, die das Auffinden durch andere Schiffe ermöglicht, sofern praktisch durchführbar.

Die Nummern 8 und 9 betreffen Fahrzeuge mit geschlossener Kommandobrücke und Notruder­stand.

Nach Regel V/27 müssen Seekarten, See­handbücher, Leuchtfeuerverzeichnisse, Gezeitentafeln und alle sonstigen für die Reise erforderli­chen nautische Veröffentlichungen auf dem neuesten Stand sein. Regel V/29 betrifft Notsig­nale. Die Regeln V/31 bis V/33 betreffen Mittei­lungen wahrgenommener Gefährdungen. Die Re­gel V/34 enthält Vorschriften über Reisepläne, si­chere Schiffsführung und Vermeidung gefährli­cher Situationen sowie Berücksichtigung des Um­weltschutzes. Regel V/25 verbietet den Miss­brauch von Notsignalen.

Es gilt also eine ganze Menge an Bestimmungen zu beachten, von denen einige sicher sinnvoll, andere für normale Sportboote übertrieben er­scheinen. Auch wenn diese Vorschriften interna­tionales Recht sind und die einzelnen Staaten bin­den, so hätte doch erwartet werden können, dass auf der die Änderungen beschließenden Konfe­renz für die Sportschifffahrt bessere, bzw. ihren Bedürfnissen besser entsprechende Bestimmun­gen erlassen werden oder zumindest die Definiti­on „Große Sportboote" auf größere Yachten, zum Beispiel solche von über 20 m Länge, beschränkt wird. Hier hätten die nationalen Seglerverbände, für Deutschland der DSV, auf die jeweiligen Verkehrsminister rechtzeitig Einfluss nehmen müssen. Das scheint entweder nicht geschehen oder erfolglos gewesen zu sein. Der DSV schul­det Aufklärung darüber, was und mit welchem Er­folg oder Misserfolg er unternommen hat.


 

 

Wer sich ausführlich über die Ausrüstungspflicht von Sportbooten informieren möchte, lese nach, was unser Mitglied Dr. Gerd Lau für den Hamburger Segler-Verband unter Ausrüstungspflicht zusammengestellt hat.

 

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