27.12.2016 Webredaktion
Auch in der SVAOe trennen sich Eigner von ihren Booten - sei es, weil sie das Schippern aus Altersgründen aufgeben oder sich nur verändern wollen.
Den folgenden Artikel veröffentlichen wir mit freundlicher Genehmigung des Kieler Seglers und Rechtsanwaltes Hans-Eckhard (Ecky) von der Mosel.
Heinrich hatte schon lange versucht sein Boot zu verkaufen. Jedes Jahr brachte er es wieder zu Wasser und schaltete neue Anzeigen in der Hoffnung, dass sich endlich ein Käufer finden würde.
Dann war er da: der Familienvater, verliebt in das alte Schiff. Es wurde zusammen gesegelt, Geschichten erzählt, Bier getrunken. Inzwischen duzte man sich. Alles kein Problem dachte man. Den Preis hatte man dann auch irgendwann ausgehandelt. Einen Musterkaufvertrag heruntergeladen und lässig ausgefüllt. Schließlich vertraute man sich doch. Das Schiff wechselte den Eigentümer. Alle waren zufrieden.
Doch dann in der zweiten Saison hatte der neue Eigentümer eine kleine Havarie. Die Versicherung schickte einen Gutachter. Der Gutachter stellte erhebliche Vorschäden fest, die schlechte repariert waren. Was nun?
Von Vorschäden und Reparaturen hatte der Verkäufer nichts erzählt! Nun wurde er zur Rede gestellt: „Ja, stimmt“ sagt er „vor zehn Jahren war da mal ein Problem. Eine Kleinigkeit. Harmlose Risse, aber die waren gut repariert.“ Warum er davon beim Verkauf nichts gesagt habe, fragt der Käufer. „Das ist doch schon so lange her…“ sagt der Verkäufer.
Die Vergesslichkeit wird dem Verkäufer zum Verhängnis! Das Versäumen der Angabe von Vorschäden muss juristisch als sogenannte „arglistige Täuschung“ gewertet werden. Da helfen dem Verkäufer keine Klauseln. Die übliche Formulierung „Der Käufer hat die Yacht besichtigt und probegesegelt und übernimmt sie im gegenwärtigen Zustand ohne Anspruch auf Gewährleistung“ umfasst nicht den Verzicht auf Mängelrechte für verheimlichte Vorschäden. Der Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag und sonstige Zusicherungen sind obsolet. Der Verkäufer riskiert nun Minderung des Kaufpreises oder sogar einen Rücktritt des Käufers.
Fazit: Als Verkäufer unbedingt über alle Vorschäden und Mängel aufklären, jedenfalls dann, wenn sie nicht sofort ins Augen fallen. Hinweise im Kaufvertrag dokumentieren. Denken Sie besonders an Schäden die über Versicherungen und Werften dokumentiert und abgewickelt wurden. Die Yacht-Szene ist zu klein um zu glauben, es käme nicht an den Tag. Bei erkennbaren Mängeln kann dem Kaufinteressenten allerdings zugemutet werden Untersuchungen selbst anzustellen oder einen Fachmann hinzuzuziehen.
Als Käufer auch bei „gutem Gefühl“ gründlich prüfen und ausprobieren. Im Zweifel besser einen Sachverständigen beauftragen, besonders wenn Osmose-Verdacht besteht. Yachten möglichst an Land und im Wasser inspizieren. Möglichst die Unfallfreiheit schriftlich zusichern lassen. Eine „Zusicherung“ hat juristisch einen besonderen Stellenwert, der über schlichte technische Angaben hinausgeht. Die Übergabe am besten segelfertig im Wasser mit Geduld und detaillierter Checkliste durchführen. Kein Zeitdruck! Die Gebrauchsanweisungen, Papiere einschließlich Umsatzsteuer-Nachweis müssen vorliegen. Erst dann den (Rest-)Kaufpreis zahlen und den Erhalt des Geldes quittieren lassen.