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Motorbootinformationen

Hier wird über Aktuelles berichtet, das besonders Motorbootfahrer interessieren dürfte.

Aber Achtung, Motorbootfahrer: Sie sollten auch häufig unter Fahrtensegeln/Nautische Informationen nachsehen, was sich dort Neues getan hat. Das betrifft Sie meistens genau so, wie die Fahrtensegler und muss ja hier nicht doppelt erscheinen.



SVAOe-Motorbootstander neu! Drucken

motorbootstander svaoe

 

 

 

 

 

Auf der Vorstandssitzung am 31.3.2009 wurde auf Vorschlag mehrerer unserer Motorboot-Eigner beschlossen, einen SVAOe-Motorbootstander einzuführen.

Insbesondere kleine Motorboote fahren bisher den üblichen dreieckigen Segelyacht-Stander (siehe "Unser Stander") an einem Mini-Flaggenstock auf dem Vorsteven.

Das ist aber nach alter seemännischer Sitte der Platz für die Gösch. Und die ist rechteckig. Mit der Gösch zeigt man seine Herkunft oder Zugehörigkeit an, z.B. Stadt oder Region. Da passt die Vereinszugehörigkeit auch gut hin.

Segler fahren ihren Vereinsstander vorzugsweise im Topp, ersatzweise heute auch unter der Backbord-Saling.

Für Motorbootfahrer bietet sich die etwas aus der Mode gekommene Gösch an. Und wer bei seinem größeren Motorboot einen richtigen Flaggenmast hat, der kann den dreieckigen Stander natürlich weiterhin auch dort setzen.

In der Geschäftsstelle zu erwerben!

 
Fortfall der Deklarierungspflicht Drucken

Wie der DSV mitteilt, besteht ab sofort eine Ausnahme von dem so genannten Verwendungs- und Verbringungsverbot, wenn die Verwendung von gekennzeichneten Energieerzeugnissen (grün gefärbt in Norwegen und Irland; rot gefärbt in Großbritannien und Malta plus des nicht sichtbaren Markierstoffes Solvent Yellow 124) in privat genutzten Wasserfahrzeugen im Land der Betankung erlaubt ist und wenn sie im Hauptbehälter und/oder Reservebehältern bis 20 Liter (Mitgliedstaaten) bzw. 30 Liter (Drittländer) nach Deutschland verbracht werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Kraftstoffe im Ausland versteuert oder unversteuert bezogen wurden. Mit dieser Ausnahmeregelung entfällt die seit dem 1. Mai 2007 bestehende Pflicht zur Deklarierung eingefärbter Restmengen in Tanks bei Einreise in Deutschland.

Bei einer Kontrolle durch die Zollbehörden ist als Nachweis, dass das Wasserfahrzeug im Ausland mit gefärbtem Kraftstoff betankt wurde, grundsätzlich die Tankquittung vorzulegen.

(Quelle: DSV 04.08.2008, http://www.dsv.org/)