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Änderung der Lichterführung |
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Die SSchStrO verlangte bisher nach § 8 (2) eine Mindesttragweite aller Lichter von 2 Seemeilen. Damit war sie schärfer als die KVR in Regel 22 (c), wonach auf Fahrzeugen von weniger als 12 Meter Länge für die Seitenlichter nur 1 Seemeile Mindesttragweite gefordert werden. Durch die EU ist die schärfere deutsche Regelung wegen Marktbehinderung nun untersagt worden. Für Sportboote unter 12 Meter Länge gilt nun folgende geänderte Lichterführung: - Mindesttragweite der Seitenlichter von 1sm (statt bisher 2sm), jedoch Beibehaltung der 2 sm-Tragweite bei Topp- und Hecklicht.
- Navigationsleuchten auf Sportbooten benötigen nicht die auf Berufsfahrzeugen zukünftig erforderliche Zulassung nach der EU-Richtlinie 96/98/EG.
Damit ist aber die grundsätzliche Zulassungspflicht für Navigationsleuchten auch für Sportboote nicht aufgehoben.
Ein Sportfahrzeug kann ausgerüstet werden mit Leuchten
- die vom BSH national für den eingeschränkten Einsatz auf Sportbooten zugelassen sind - die vom BSH national für den Einsatz auf Sport- und Berufsfahrzeugen zugelassen sind - die (ab 7/09) eine "Steuerradzulassung" nach Richtlinie 96/98/EG tragen; diese kann durch das BSH oder eine andere Zulassungsinstitution in der EU erteilt sein.
Grundsätzlich können auch in anderen Mitgliedstaaten der EU national zugelassene Leuchten eingebaut werden, sofern diese das gleiche "Schutzniveau" gewährleisten. Da dies von Kontrollorganen (Wasserschutzpolizei...) nur sehr schwer abgeschätzt werden kann, empfiehlt das BSH in diesen Fällen dem Hersteller oder Distributor, eine Anerkennungsbestätigung durch das BSH zu erwirken.
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